Staatsangehörigkeit; Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland
Das Standesamt prüft, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.
Stand: 15.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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