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Zweitwohnungssteuer - ab dem 01.01.2024

Zweitwohnungssteuer – ab dem 01.01.2024

In der öffentlichen Sitzung am 19.10.2023 hat der Gemeinderat die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für die Gemeinde Pöcking beschlossen. Die rechtliche Grundlage bildet die Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) der Gemeinde Pöcking.

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die neben der Hauptwohnung zur persönlichen Lebensführung des Inhabers der Wohnung oder eines Familienangehörigen gehalten wird, unabhängig davon, ob sie als Nebenwohnsitz gemeldet ist. Steuerpflichtig ist, wer über eine Zweitwohnung in Pöcking verfügt. Dabei kommt es darauf an, dass die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über die Wohnung vorliegt, d.h. die Person die Wohnung nach Belieben nutzen kann.

Eine vermietete Eigentumswohnung ist keine Zweitwohnung des Eigentümers, weil der Mieter die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat. Gewerblich genutzte Räume sind keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung.

Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuer ist nach § 3 Absatz Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) nicht zulässig, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen nach § 2 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 29.000 € nicht überschritten hat. Bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Personen und Lebenspartnerschaften beträgt die Summe der positiven Einkünfte 37.000 €.

Darüber hinaus gelten nicht als Zweitwohnungen diejenigen Wohnungen, die verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Gemeinde Pöcking innehaben und überwiegend nutzen, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Gemeinde Pöcking befindet. Dies gilt gleichermaßen für nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

Die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe der Zweitwohnungssteuer ist nach § 4 Absatz 1 der ZwStS der Gemeinde Pöcking die Jahresnettokaltmiete. Bei Eigentum des Steuerpflichtigen ist die Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe anzusetzen. Hierzu liegt der Gemeinde Pöcking ein Gutachten zur Bestimmung des durchschnittlichen Mietaufwandes in Pöcking vor. Der Steuersatz beträgt nach § 5 Absatz 1 der ZwStS der Gemeinde Pöcking jährlich 20 % der Bemessungsgrundlage.

Was jetzt zu tun ist…

Inhaber einer Zweitwohnung, die keinen Nebenwohnsitz gemeldet haben, sind nach § 9 Absatz 1 ZwStS der Gemeinde Pöcking verpflichtet, von sich aus eine Zweitwohnungssteuererklärung bei der Gemeinde einzureichen.

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